Asbestsanierung
Asbestsanierung ist Vertrauenssache. Wir wissen: bei Asbest entstehen schnell extreme Ängste.
Wir verfügen über die Zulassung nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), für Fachbetriebe zur Durchführung von Arbeiten zum Abbruch und/oder der Sanierung von schwach gebundenen Asbestprodukten, in und an bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen.
Unsere Mitarbeiter verfügen über die Sachkunde gemäß Ziffer 2.7/Anlage 3 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519.
Wir wissen also worauf es ankommt - bei uns beiben keine gefährlichen Fasern in Ihrer Immobilie zurück.
Unsere Schwerpunkte der Asbestsanierung:
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Asbest ist in zahlreichen alten Gebäuden verbaut, die jetzt zur Renovierung oder Sanierung anstehen. Dabei ist große Vorsicht geboten.
Vor jeder Sanierung im Altbestand muss vor der Arbeitsaufnahme ein Schadstoffkataster erstellt werden.
Schadstofferkundung ist Bauherrenpflicht.
"Der Auftraggeber hat aufgrund seiner Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV, § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 Baustellenverordnung und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften zu ermitteln, ob in den an den Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Materialien Gefahrstoffe enthalten sein können." Quelle: TRGS 524
Im Zentrum dieser Forderungen steht der Schutz von am Bau Beschäftigten Personen und den Schutz zukünftigen Gebäudenutzern. Auch die fachgerechte Entsorgung von belasteten Baustoffen ist nur nach vorheriger Untersuchung der fraglichen Stoffe möglich.,
Vor Umbau- oder Abbrucharbeiten sollte daher das Objekt auf Schadstoffe untersucht werden.
Asbest versteckte gefahr!
Asbesthaltige Materialien wurden vor allem in Häusern verwendet, die zwischen 1930 und 1993 gebaut oder renoviert wurden.
Asbest findet sich aber auch in zahlreichen Produkten, die in dieser Zeit hergestellt wurden.
Wird schon nicht so schlimm sein?
Sorglosigkeit ist der falsche Ratgeber! Ob Asbest verwendet wurde, kann man nicht sehen. Im Zweifel steht Ihre Gesundheit, die Ihrer Handwerker oder die Ihrer Familie und Nachbarn auf dem Spiel. Die Verwendungsverbote, das Überbauverbot, und Verwendungsbeschränkungen für Asbest gelten auch für private Haushalte. Holen Sie sich deshalb fachlichen Rat!
Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet zur Asbest-Prüfung des Klebers und Entfernung bei Asbestbelastung
Einige Beispiele für asbesthaltige Materialien:
- Dach- und Fassadenplatten
- Putze
- Spachtelmassen
- Boden- und Fliesenkleber
- Sanitärrohre
- Blumenkübel und andere Asbestzementerzeugnisse (z.B. Fensterbänke)
- Leichtbauplatten
- Fußbodenbeläge (z. B. Vinyl-Asbest-Fliesen, Floor-Flex-Platten oder Cushion-Vinyl-Beläge)
- Brand-, Wärme- und Kälteschutz-Dämmstoffe (z. B. für Rohrleitungen), Isolationsmaterialien
- Dachdichtungsbahnen
- Dachpappe/Asbest-pappen
- Fenster- und Fugenkitt Fugenmassen
- Dichtungen/Dichtungsschnüre in Heizkesseln oder Abgasrohren
- Nachtspeicheröfen
- (Magnesia-)Estriche